EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor vom 14.09.2022 (Gesetz über digitale Märkte)

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Die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.09.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) wurde im Amtsblatt der EU L265/1 vom 12.10.2022 veröffentlicht und trat am 1. November 2022 in Kraft. Die Verordnung hat das Ziel, unlautere Praktiken von Unternehmen, die als Torwächter in der Online-Plattformwirtschaft fungieren, ein Ende zu setzen.

Welche Online-Plattformen zu den „Torwächtern“ gerechnet werden, ist in dem Gesetz über digitale Märkte festgelegt. Dabei handelt es sich um „digitale Plattformen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Verbrauchern dienen und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und somit den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.“ Das Gesetz stellt Verpflichtungen und Verbote fest, an denen sich die Torwächter halten müssen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.

Folgende Kriterien muss ein Unternehmen erfüllen, um in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte zu gelangen und als regelkonformer „Torwächter“ definiert zu werden:

  • Binnenmarktrelevante Größe: Ein Unternehmen muss einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielen und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbieten,
  • Kontrolle über ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern: Ein Unternehmen muss einen zentralen Plattformdienst bereitstellen, der mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder sich aufhaltende monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10.000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hat,
  • Gefestigte und dauerhafte Position: Ein Unternehmen muss das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht haben.

Ab dem 2. Mai 2023 findet die Verordnung Anwendung. Danach haben die potenziellen Torwächter zwei Monate Zeit, um der EU-Kommission mitzuteilen, wann ihre Plattformdienste die festgelegten Schwellenwerte erreichenkönnten. Innerhalb von 45 Tagen wird dann die Kommission überprüfen, ob das betreffende Unternehmen als Torwächter einzustufen ist.

Nach der Feststellung haben Torwächter sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung drohen u. a. Zwangsgelder und Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % und bei wiederholten Verstößen bis zu 20 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens. Bei systematischen Verstößen können verhaltensbezogene oder ggf. strukturelle Abhilfemaßnahmen angeordnet werden.

23.11.2022